Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-04-29, VI OE 126/68

VI OE 126/68Administrative Court / Division 6Apr 29, 1969

Regest

1. Die Abhängigkeit eines Musterprozesses begründet nur dann "besondere Verhältnisse des Einzelfalles im Sinne des § 76 VwGO, wenn die Behörde dem Kläger ausdrücklich oder konkludent uneingeschränkt versichert hatte, sie werde das Ergebnis des Musterprozesses auch in seiner Sache entscheidend sein lassen. 2. Eine solche uneingeschränkte Versicherung liegt nicht vor, wenn die Behörde erklärt, sie werde die Entscheidung über den Widerspruch wegen eines Musterprozesses zurückstellen, weise aber darauf hin, daß die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gemäß §§ 76, 75 VwGO ein Jahr nach Eingang des Widerspruchs ende. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Dezember 1967, II/2-E-54/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024003

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 126/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-04-29

Aktenzeichen: VI OE 126/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0429.VI.OE126.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Abhängigkeit eines Musterprozesses begründet nur dann "besondere Verhältnisse des Einzelfalles im Sinne des § 76 VwGO, wenn die Behörde dem Kläger ausdrücklich oder konkludent uneingeschränkt versichert hatte, sie werde das Ergebnis des Musterprozesses auch in seiner Sache entscheidend sein lassen.

  2. Eine solche uneingeschränkte Versicherung liegt nicht vor, wenn die Behörde erklärt, sie werde die Entscheidung über den Widerspruch wegen eines Musterprozesses zurückstellen, weise aber darauf hin, daß die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gemäß §§ 76, 75 VwGO ein Jahr nach Eingang des Widerspruchs ende.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 13. Dezember 1967, II/2-E-54/67, Urteil

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