Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-01-26, IV OG 117/67

IV OG 117/67Administrative Court / Division 4Jan 26, 1969

Regest

1. Bauwerks- und Grenzabstände verletzen Nachbarrechte nur im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO (st. Rspr.). 2. § 34 BBauG hat nachbarschützenden Charakter, soweit der Wohncharakter eines Gebietes durch störende Bauwerke beeinträchtigt wird, ferner, wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschritten wird. Darüber hinaus wird ein nachbarschützender Charakter des § 34 BBauG nicht anerkannt, insbesondere nicht bei Überschreitung der Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. November 1967, IV/1-G-152/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023930

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OG 117/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-01-26

Aktenzeichen: IV OG 117/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0126.IV.OG117.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bauwerks- und Grenzabstände verletzen Nachbarrechte nur im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO (st. Rspr.).

  2. § 34 BBauG hat nachbarschützenden Charakter, soweit der Wohncharakter eines Gebietes durch störende Bauwerke beeinträchtigt wird, ferner, wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschritten wird. Darüber hinaus wird ein nachbarschützender Charakter des § 34 BBauG nicht anerkannt, insbesondere nicht bei Überschreitung der Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 15. November 1967, IV/1-G-152/67, Urteil

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