IV OE 105/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-01-17, IV OE 105/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-01-17, IV OE 105/67
IV OE 105/67Administrative Court / Division 4Jan 17, 1969
Regest
1. Für den Zustand einer Sache haftet polizeirechtlich der Eigentümer; wer Eigentümer ist, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Jeder Miteigentümer haftet in diesem Sinne. 2. Im Rahmen des § 59 Abs. 2 HBO kann regelmäßig nur verlangt werden, daß die Sache in einen gefahrlosen Zustand versetzt wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023915
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 105/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-01-17
Aktenzeichen: IV OE 105/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0117.IV.OE105.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Für den Zustand einer Sache haftet polizeirechtlich der Eigentümer; wer Eigentümer ist, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Jeder Miteigentümer haftet in diesem Sinne.
-
Im Rahmen des § 59 Abs. 2 HBO kann regelmäßig nur verlangt werden, daß die Sache in einen gefahrlosen Zustand versetzt wird.
Permalink
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