Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-12-18, OS IV 40/64

OS IV 40/64Administrative Court / Division 4Dec 18, 1968

Regest

1. Keine prozessuale Beweislast im Verwaltungsprozeß. Bleibt eine Tatsache, auf die sich ein Beteiligter beruft, ungewiss, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen ("materielle" Beweislast). In Anfechtungsprozessen trifft regelmäßig den Beklagten die "materielle" Beweislast. 2. Bei den sogenannten alten Wasserrechten, die nach den Bestimmungen des Preußischen Wassergesetzes im Wege der Sicherstellung aufrechterhalten worden sind, kommt dem Antrag auf Eintragung in das Wasserbuch rechtserhaltende Wirkung zu; die Eintragung selbst hat nur deklarative Bedeutung. 3. Zur Gefahrenabwehr nach der Generalklausel des § 74 Abs. 3 HWG. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. Januar 1964, II 353/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023911

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 40/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-12-18

Aktenzeichen: OS IV 40/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1218.OS.IV40.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Keine prozessuale Beweislast im Verwaltungsprozeß. Bleibt eine Tatsache, auf die sich ein Beteiligter beruft, ungewiss, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen ("materielle" Beweislast). In Anfechtungsprozessen trifft regelmäßig den Beklagten die "materielle" Beweislast.

  2. Bei den sogenannten alten Wasserrechten, die nach den Bestimmungen des Preußischen Wassergesetzes im Wege der Sicherstellung aufrechterhalten worden sind, kommt dem Antrag auf Eintragung in das Wasserbuch rechtserhaltende Wirkung zu; die Eintragung selbst hat nur deklarative Bedeutung.

  3. Zur Gefahrenabwehr nach der Generalklausel des § 74 Abs. 3 HWG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 17. Januar 1964, II 353/61, Urteil

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