IV OE 46/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-12-18, IV OE 46/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-12-18, IV OE 46/67
IV OE 46/67Administrative Court / Division 4Dec 18, 1968
Regest
1. Einzelfall eines im Außenbereich wegen der damit verbundenen Erweiterung und Festigung einer zu mißbilligenden Splittersiedlung unzulässigen Bauvorhabens. 2. Eine unerwünschte Splittersiedlung kann auch aus genehmigten Bauten bestehen. 3. Von § 35 Abs. 2 BBauG ist keine Befreiung möglich. 4. Zu den Voraussetzungen, unter denen die behördliche Zusage eines begünstigenden Verwaltungsakts rechtsverbindlich ist (Anschluß an st. Rspr.). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. März 1967, II 684/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023908
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 46/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-12-18
Aktenzeichen: IV OE 46/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1218.IV.OE46.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Einzelfall eines im Außenbereich wegen der damit verbundenen Erweiterung und Festigung einer zu mißbilligenden Splittersiedlung unzulässigen Bauvorhabens.
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Eine unerwünschte Splittersiedlung kann auch aus genehmigten Bauten bestehen.
-
Von § 35 Abs. 2 BBauG ist keine Befreiung möglich.
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Zu den Voraussetzungen, unter denen die behördliche Zusage eines begünstigenden Verwaltungsakts rechtsverbindlich ist (Anschluß an st. Rspr.).
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 17. März 1967, II 684/65, Urteil
Permalink
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