I OE 82/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-12-10, I OE 82/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-12-10, I OE 82/67
I OE 82/67Administrative Court / Division 1Dec 10, 1968
Regest
1. Die Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs ist in demselben Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Der förmliche Abschluß jenes Verfahrens durch Kostenentscheidung des Gerichts steht dem nicht entgegen, weil nur ein rechtsgültiger Vergleich Grundlage eines das Verfahren beendenden Kostenbeschlusses sein kann. 2. Einzelfall eines nach § 779 BGB nicht unwirksamen Vergleichs, der Rechte aus dem G 131 zum Gegenstand hat. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 26. Juli 1967, I 991/66, I 44/56, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023899
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 82/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-12-10
Aktenzeichen: I OE 82/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1210.I.OE82.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Die Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs ist in demselben Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Der förmliche Abschluß jenes Verfahrens durch Kostenentscheidung des Gerichts steht dem nicht entgegen, weil nur ein rechtsgültiger Vergleich Grundlage eines das Verfahren beendenden Kostenbeschlusses sein kann.
-
Einzelfall eines nach § 779 BGB nicht unwirksamen Vergleichs, der Rechte aus dem G 131 zum Gegenstand hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 26. Juli 1967, I 991/66, I 44/56, Urteil
Permalink
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