II OE 64/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-13, II OE 64/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-13, II OE 64/68
II OE 64/68Administrative Court / Division 2Nov 13, 1968
Regest
1. Verlegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland, so wird hierdurch weder die Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung noch die Passivlegitimation des seitherigen Beklagten berührt. 2. Zu den Voraussetzungen unter denen heimatlose Ausländer, die in gültiger Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen leben, ausgewiesen werden können. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/2-E-132/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023881
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 64/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-11-13
Aktenzeichen: II OE 64/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1113.II.OE64.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Verlegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland, so wird hierdurch weder die Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung noch die Passivlegitimation des seitherigen Beklagten berührt.
-
Zu den Voraussetzungen unter denen heimatlose Ausländer, die in gültiger Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen leben, ausgewiesen werden können.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/2-E-132/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023881
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