II OE 33/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-06, II OE 33/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-06, II OE 33/67
II OE 33/67Administrative Court / Division 2Nov 6, 1968
Regest
1. Grundsätzlich sind die Behörden nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen. Ob die Behörde eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung erlassen will, steht vielmehr ausschließlich in ihrem freien Ermessen. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung besteht. 3. Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 07.07.1965 (BGBl. I S. 601) und der sogenannte Graduierungserlaß des Hessischen Kultusministers vom 29.06.1966 (ABl. S. 767) in der Fassung des Erlasses vom 17.07.1967 (ABl. S. 660) berühren das Anerkennungsverfahren nach § 11 Abs. 1 PrSchG nicht. Dem Träger einer Privatschule erwächst hieraus kein Anspruch auf Rückdatierung der staatlichen Anerkennung. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. Januar 1967, II/1-652/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023874
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 33/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-11-06
Aktenzeichen: II OE 33/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1106.II.OE33.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Grundsätzlich sind die Behörden nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen. Ob die Behörde eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung erlassen will, steht vielmehr ausschließlich in ihrem freien Ermessen.
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Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung besteht.
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Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 07.07.1965 (BGBl. I S. 601) und der sogenannte Graduierungserlaß des Hessischen Kultusministers vom 29.06.1966 (ABl. S. 767) in der Fassung des Erlasses vom 17.07.1967 (ABl. S. 660) berühren das Anerkennungsverfahren nach § 11 Abs. 1 PrSchG nicht. Dem Träger einer Privatschule erwächst hieraus kein Anspruch auf Rückdatierung der staatlichen Anerkennung.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 25. Januar 1967, II/1-652/66, Urteil
Permalink
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