VI OE 24/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-11-04, VI OE 24/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-11-04, VI OE 24/68
VI OE 24/68Administrative Court / Division 6Nov 4, 1968
Regest
1. Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben. 2. Die Dienstpostenbewertung ist eine Amtshandlung, deren Vornahme grundsätzlich mit der sog. allgemeinen Leistungsklage (Vornahmeklage) begehrt werden kann. 3. Die Vornahmeklage auf Bewertung eines Dienstpostens nach bestimmten Grundsätzen wird unzulässig, wenn die Verwaltung auf Grund einer Änderung ihrer Bewertungspraxis diese Grundsätze nicht mehr anwendet. 4a) Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechtsfolgen begehrt werden. 4b) Soweit eine Vornahmeklage wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr zulässig ist, kann die Feststellung begehrt werden, daß die Verwaltung verpflichtet war, einen Dienstposten in einer bestimmten Art und Weise zu bewerten. 5. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Feststellung, daß ein Dienstposten unrichtig bewertet worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Juli 1967, II/1-884/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023871
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 24/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-11-04
Aktenzeichen: VI OE 24/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1104.VI.OE24.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben.
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Die Dienstpostenbewertung ist eine Amtshandlung, deren Vornahme grundsätzlich mit der sog. allgemeinen Leistungsklage (Vornahmeklage) begehrt werden kann.
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Die Vornahmeklage auf Bewertung eines Dienstpostens nach bestimmten Grundsätzen wird unzulässig, wenn die Verwaltung auf Grund einer Änderung ihrer Bewertungspraxis diese Grundsätze nicht mehr anwendet.
4a) Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechtsfolgen begehrt werden.
4b) Soweit eine Vornahmeklage wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr zulässig ist, kann die Feststellung begehrt werden, daß die Verwaltung verpflichtet war, einen Dienstposten in einer bestimmten Art und Weise zu bewerten.
- Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Feststellung, daß ein Dienstposten unrichtig bewertet worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 19. Juli 1967, II/1-884/66, Urteil
Permalink
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