II OE 118/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-10-02, II OE 118/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-10-02, II OE 118/67
II OE 118/67Administrative Court / Division 2Oct 2, 1968
Regest
1. Vergangene Rechtsverhältnisse sind dann nicht von der Feststellungsklage ausgeschlossen, Wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen äußert (Anschluß an BVerwGE 2, 229). 2. Zur Straßenbaulast gehört der Ausgleich von Folgen, die durch straßenbauliche Veränderungen entstanden sind. 3. Der Straßenbaulastträger ist sodann, wenn keine vertraglichen Bindungen bestehen, nur zur Anlage von Einrichtungen verpflichtet, für die eine straßen- und bautechnische Notwendigkeit gegeben ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1967, III 645/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023847
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 118/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-10-02
Aktenzeichen: II OE 118/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1002.II.OE118.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Vergangene Rechtsverhältnisse sind dann nicht von der Feststellungsklage ausgeschlossen, Wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen äußert (Anschluß an BVerwGE 2, 229).
-
Zur Straßenbaulast gehört der Ausgleich von Folgen, die durch straßenbauliche Veränderungen entstanden sind.
-
Der Straßenbaulastträger ist sodann, wenn keine vertraglichen Bindungen bestehen, nur zur Anlage von Einrichtungen verpflichtet, für die eine straßen- und bautechnische Notwendigkeit gegeben ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1967, III 645/65, Urteil
Permalink
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