OS IV 37/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-09-27, OS IV 37/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-09-27, OS IV 37/66
OS IV 37/66Administrative Court / Division 4Sep 27, 1968
Regest
1. Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die Rechtsfolgen des § 33 BBauG aus, wenn es nach dem Inhalt dieses Beschlusses ausgeschlossen erscheint, daß ein entsprechender Bebauungsplan unwirksam werden wird. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluß der Gemeinde i.S. des § 33 BBauG nicht ein solcher der Gemeindevertretung sein muß. 2. Einzelfall, in dem ein Vorhaben wegen Überschreitung der zulässigen Flächenzahlen i.S. des § 34 BBauG bedenklich ist. 3. Zum Begriff der Nebenanlage i.S. des § 14 BauNutzVO. 4. Zur Frage, ob nach einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Baurechts von allen zwingenden baurechtlichen Vorschriften Befreiung gewährt werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 328/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023845
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 37/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-09-27
Aktenzeichen: OS IV 37/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0927.OS.IV37.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die Rechtsfolgen des § 33 BBauG aus, wenn es nach dem Inhalt dieses Beschlusses ausgeschlossen erscheint, daß ein entsprechender Bebauungsplan unwirksam werden wird. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluß der Gemeinde i.S. des § 33 BBauG nicht ein solcher der Gemeindevertretung sein muß.
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Einzelfall, in dem ein Vorhaben wegen Überschreitung der zulässigen Flächenzahlen i.S. des § 34 BBauG bedenklich ist.
-
Zum Begriff der Nebenanlage i.S. des § 14 BauNutzVO.
-
Zur Frage, ob nach einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Baurechts von allen zwingenden baurechtlichen Vorschriften Befreiung gewährt werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 328/64, Urteil
Permalink
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