Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-09-27, OS IV 121/64

OS IV 121/64Administrative Court / Division 4Sep 27, 1968

Regest

1. Gemeindesatzungen über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bedürfen keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 153 Abs. 5 S. 2 HGO (wie Urt. des Senats vom 24.02.1967, OS IV 127/64). 2. Die Rückwirkung einer Ortssatzung muß von der Gemeindevertretung beschlossen werden (wie Urt. des Senats vom 24.02.1967, OS IV 127/64). 3. Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung (Anschluß an bisherige Rechtsprechung des Senats). 4. Zur Frage, ob einer Erschließungsbeitragsforderung entgegengehalten werden kann, die Gemeinde habe sich bei der Vergabe der Erschließungsarbeiten unwirtschaftlich verhalten. 5. Zur Frage, in welcher Weise die Zugehörigkeit eines an einer Straßenkreuzung stehenden Lichtmastens zu einer bestimmten Erschließungsanlage zu bestimmen ist. 6. Muß die Gemeinde zur Bezahlung der Rechnungen für Erschließungsarbeiten einen Kredit aufnehmen, so sind die hierdurch entstehenden Kosten Erschließungsaufwand, mit dem die Beitragspflichtigen belastet werden können. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 22. September 1964, IV-78/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023843

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 121/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-09-27

Aktenzeichen: OS IV 121/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0927.OS.IV121.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Gemeindesatzungen über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bedürfen keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 153 Abs. 5 S. 2 HGO (wie Urt. des Senats vom 24.02.1967, OS IV 127/64).

  2. Die Rückwirkung einer Ortssatzung muß von der Gemeindevertretung beschlossen werden (wie Urt. des Senats vom 24.02.1967, OS IV 127/64).

  3. Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung (Anschluß an bisherige Rechtsprechung des Senats).

  4. Zur Frage, ob einer Erschließungsbeitragsforderung entgegengehalten werden kann, die Gemeinde habe sich bei der Vergabe der Erschließungsarbeiten unwirtschaftlich verhalten.

  5. Zur Frage, in welcher Weise die Zugehörigkeit eines an einer Straßenkreuzung stehenden Lichtmastens zu einer bestimmten Erschließungsanlage zu bestimmen ist.

  6. Muß die Gemeinde zur Bezahlung der Rechnungen für Erschließungsarbeiten einen Kredit aufnehmen, so sind die hierdurch entstehenden Kosten Erschließungsaufwand, mit dem die Beitragspflichtigen belastet werden können.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 22. September 1964, IV-78/64, Urteil

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