Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-09-27, IV OG 37/68

IV OG 37/68Administrative Court / Division 4Sep 27, 1968

Regest

1. Auch wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung abgelehnt wird, ist durch Beschluß zu entscheiden (Aufgabe der bisherigen Rspr. im Anschluß an BVerwG - VIII C 52.68 -). 2. Kann die Durchsetzung von baulichen Nachbarrechten durch den Fortgang von Bauarbeiten nicht mehr vereitelt oder wesentlich erschwert werden, weil nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind, dann ist kein Raum mehr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, IV/1-G-10/68 Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023842

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OG 37/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-09-27

Aktenzeichen: IV OG 37/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0927.IV.OG37.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Auch wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung abgelehnt wird, ist durch Beschluß zu entscheiden (Aufgabe der bisherigen Rspr. im Anschluß an BVerwG - VIII C 52.68 -).

  2. Kann die Durchsetzung von baulichen Nachbarrechten durch den Fortgang von Bauarbeiten nicht mehr vereitelt oder wesentlich erschwert werden, weil nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind, dann ist kein Raum mehr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, IV/1-G-10/68

Permalink

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