Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-08-13, I OE 10/67

I OE 10/67Administrative Court / Division 1Aug 13, 1968

Regest

1. Der Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit kann nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden. 2. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung ist der Freizeitausgleich nur dann sinnvoll, wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Beamten geleisteten Mehrarbeit gewährt und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Daraus folgt, daß das Recht auf Freizeitausgleich spätestens nach Ablauf von 6 Monaten erlischt, falls es nicht innerhalb dieser Frist wahrgenommen wird. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. November 1966, III/1-1065/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023804

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 10/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-08-13

Aktenzeichen: I OE 10/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0813.I.OE10.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit kann nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden.

  2. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung ist der Freizeitausgleich nur dann sinnvoll, wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Beamten geleisteten Mehrarbeit gewährt und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Daraus folgt, daß das Recht auf Freizeitausgleich spätestens nach Ablauf von 6 Monaten erlischt, falls es nicht innerhalb dieser Frist wahrgenommen wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 9. November 1966, III/1-1065/65, Urteil

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