Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-07-30, I OE 96/67

I OE 96/67Administrative Court / Division 1Jul 30, 1968

Regest

1. Gem. § 125 BBG hat die nachgeheiratete Witwe einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages. 2. Nach Änderung des § 125 BBG in eine Mußvorschrift (§ 125 BBG n.F.) kann die Frage der Bedürftigkeit und Würdigkeit bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages keine Rolle mehr spielen. 3. Bedürftigkeit und Würdigkeit sind keine "besonderen Umstände des Falles" im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 1 BBG n.F., die eine volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigten. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 29. November 1967, I E 127/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023798

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 96/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-30

Aktenzeichen: I OE 96/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0730.I.OE96.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Gem. § 125 BBG hat die nachgeheiratete Witwe einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages.

  2. Nach Änderung des § 125 BBG in eine Mußvorschrift (§ 125 BBG n.F.) kann die Frage der Bedürftigkeit und Würdigkeit bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages keine Rolle mehr spielen.

  3. Bedürftigkeit und Würdigkeit sind keine "besonderen Umstände des Falles" im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 1 BBG n.F., die eine volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 29. November 1967, I E 127/67, Urteil

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