Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-25, I OE 9/67

I OE 9/67Administrative Court / Division 1Jun 25, 1968

Regest

1. Bei einer Streitigkeit des öffentlichen Rechts zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern ist eine Feststellungsklage auch zulässig, wenn eine Leistungsklage möglich wäre. 2. Die Übernahme der Polizeivollzugsbeamten der Gemeinden unter 20.000 Einwohnern auf das Land durch HSOG hat nicht zur Folge, daß das Land auch die Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger zu tragen hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 20. Oktober 1966, I 145/66, Urteil nachgehend BVerwG, 27. Oktober 1970, VI C 8.69, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023767

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 9/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-06-25

Aktenzeichen: I OE 9/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0625.I.OE9.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei einer Streitigkeit des öffentlichen Rechts zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern ist eine Feststellungsklage auch zulässig, wenn eine Leistungsklage möglich wäre.

  2. Die Übernahme der Polizeivollzugsbeamten der Gemeinden unter 20.000 Einwohnern auf das Land durch HSOG hat nicht zur Folge, daß das Land auch die Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger zu tragen hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 20. Oktober 1966, I 145/66, Urteil nachgehend BVerwG, 27. Oktober 1970, VI C 8.69, Urteil

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