Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-31, IV OE 32/67

IV OE 32/67Administrative Court / Division 4May 31, 1968

Regest

Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten. Die Klage ist unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023741

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 32/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-31

Aktenzeichen: IV OE 32/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0531.IV.OE32.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten. Die Klage ist unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren.

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