IV OE 31/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-31, IV OE 31/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-31, IV OE 31/67
IV OE 31/67Administrative Court / Division 4May 31, 1968
Regest
Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Die Klage ist insbesondere auch unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023740
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 31/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-31
Aktenzeichen: IV OE 31/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0531.IV.OE31.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Die Klage ist insbesondere auch unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten.
Permalink
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