VI OE 3/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-05-20, VI OE 3/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-05-20, VI OE 3/68
VI OE 3/68Administrative Court / Division 6May 20, 1968
Regest
1. Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP ist nach 3 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch dann von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn es später aus dieser Partei ausgestoßen worden ist. 2. Bei einem Blockleiter der NSDAP kann nicht mehr von einer lediglich nominellen Mitgliedschaft in dieser Partei im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gesprochen werden. 3. Wer die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Wiedergutmachungsbehörde seine Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis feststellt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. Januar 1965, III/2-439/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023728
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 3/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-20
Aktenzeichen: VI OE 3/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0520.VI.OE3.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP ist nach 3 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch dann von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn es später aus dieser Partei ausgestoßen worden ist.
-
Bei einem Blockleiter der NSDAP kann nicht mehr von einer lediglich nominellen Mitgliedschaft in dieser Partei im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gesprochen werden.
-
Wer die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Wiedergutmachungsbehörde seine Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis feststellt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 20. Januar 1965, III/2-439/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023728
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