Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-04-22, VI OE 30/68

VI OE 30/68Administrative Court / Division 6Apr 22, 1968

Regest

Eine Klage auf Auskunftserteilung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, 1. wenn der Kläger durch Einsichtnahme in die einschlägigen Akten die gewünschten Tatsachen selbst feststellen kann und 2. wenn die Auskunft im Laufe des Prozesses erteilt wird, der Kläger aber auf Fortsetzung des Verfahrens beharrt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. April 1964, III/1-865/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023689

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 30/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-04-22

Aktenzeichen: VI OE 30/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0422.VI.OE30.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Klage auf Auskunftserteilung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig,

  1. wenn der Kläger durch Einsichtnahme in die einschlägigen Akten die gewünschten Tatsachen selbst feststellen kann und

  2. wenn die Auskunft im Laufe des Prozesses erteilt wird, der Kläger aber auf Fortsetzung des Verfahrens beharrt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 22. April 1964, III/1-865/63, Urteil

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