Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-03-29, IV OE 12/67

IV OE 12/67Administrative Court / Division 4Mar 29, 1968

Regest

1. Ein Verkaufswagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt ist, stellt kein Bauwerk im Sinne der Legaldefinition des § 2 HBO dar; er ist daher nicht baugenehmigungspflichtig. 2. Unter "baulicher Anlage" i. S. des § 29 BBauG sind in Hessen Bauwerke (§ 2 HBO) zu verstehen. Die Aufstellung eines Verkaufswagens unterliegt daher nicht der Beurteilung nach §§ 30 bis 36 BBauG. Fortsetzung der Rechtsprechung über Wohnwagen (Urt. v. 28.06.1967 - OS IV 21/64 ), nunmehr auch für Verkaufswagen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. Dezember 1966, III/2-105-66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023671

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 12/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-29

Aktenzeichen: IV OE 12/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0329.IV.OE12.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Verkaufswagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt ist, stellt kein Bauwerk im Sinne der Legaldefinition des § 2 HBO dar; er ist daher nicht baugenehmigungspflichtig.

  2. Unter "baulicher Anlage" i. S. des § 29 BBauG sind in Hessen Bauwerke (§ 2 HBO) zu verstehen. Die Aufstellung eines Verkaufswagens unterliegt daher nicht der Beurteilung nach §§ 30 bis 36 BBauG. Fortsetzung der Rechtsprechung über Wohnwagen (Urt. v. 28.06.1967 - OS IV 21/64 ), nunmehr auch für Verkaufswagen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 23. Dezember 1966, III/2-105-66, Urteil

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