OS IV 25/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-03-15, OS IV 25/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-03-15, OS IV 25/66
OS IV 25/66Administrative Court / Division 4Mar 15, 1968
Regest
1. Für die Zeit vor dem 29.06.1961 sind die Entstehungen, der Inhalt, der Umfang und das Erlöschen eines Anliegerbeitragsverhältnisses nach dem damaligen und mit Wirkung vom 29.10.1960 durch § 133 BBauG ergänzten Rechte zu beurteilen (Anschluß an Urt. des Senats vom 15.05.1964 - OS IV 10/63 -). 2. Zu den materiellen Voraussetzungen einer Beitragsforderung nach § 15 Abs. 1 PrFlG und § 133 Abs. 1 BBauG (Einzelfall). 3. Es reicht aus, daß die bei der Heranziehung zu Erschließungs- bzw. Anliegerbeiträgen von der ortsgesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Kostenspaltung Gebrauch machen, so bedarf es stets noch einer besonderen Bestimmung, bei welcher Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll. Für diese Bestimmung ist in Hessen der Magistrat zuständig. Ohne einen entsprechenden Beschluß des Magistrats entsteht die Teilbeitragsforderung der Gemeinde nicht (st. Rspr. des. Sen.). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. Januar 1966, II/3-502/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023655
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 25/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-15
Aktenzeichen: OS IV 25/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0315.OS.IV25.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Für die Zeit vor dem 29.06.1961 sind die Entstehungen, der Inhalt, der Umfang und das Erlöschen eines Anliegerbeitragsverhältnisses nach dem damaligen und mit Wirkung vom 29.10.1960 durch § 133 BBauG ergänzten Rechte zu beurteilen (Anschluß an Urt. des Senats vom 15.05.1964 - OS IV 10/63 -).
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Zu den materiellen Voraussetzungen einer Beitragsforderung nach § 15 Abs. 1 PrFlG und § 133 Abs. 1 BBauG (Einzelfall).
-
Es reicht aus, daß die bei der Heranziehung zu Erschließungs- bzw. Anliegerbeiträgen von der ortsgesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Kostenspaltung Gebrauch machen, so bedarf es stets noch einer besonderen Bestimmung, bei welcher Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll. Für diese Bestimmung ist in Hessen der Magistrat zuständig. Ohne einen entsprechenden Beschluß des Magistrats entsteht die Teilbeitragsforderung der Gemeinde nicht (st. Rspr. des. Sen.).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 7. Januar 1966, II/3-502/61, Urteil
Permalink
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