Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-04, VI OE 32/68

VI OE 32/68Administrative Court / Division 6Mar 4, 1968

Regest

1. Einzelfall einer durch § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. 2. Auch die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Privatklage (§§ 374 ff StPO) und über das Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff StPO) stellen ausdrücklich bundesgesetzliche Zuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an andere Gerichte im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dar. 3. Einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten braucht rechtliches Gehör im Verwaltungsprozeß dann nicht durch Ermöglichung des persönlichen Erscheinens gewährt zu werden, wenn auch die angekündigten mündlichen Erklärungen nichts an der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ändern können. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. August 1967, III E 109/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023645

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 32/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-04

Aktenzeichen: VI OE 32/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0304.VI.OE32.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einzelfall einer durch § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.

  2. Auch die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Privatklage (§§ 374 ff StPO) und über das Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff StPO) stellen ausdrücklich bundesgesetzliche Zuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an andere Gerichte im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dar.

  3. Einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten braucht rechtliches Gehör im Verwaltungsprozeß dann nicht durch Ermöglichung des persönlichen Erscheinens gewährt zu werden, wenn auch die angekündigten mündlichen Erklärungen nichts an der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ändern können.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 22. August 1967, III E 109/67, Urteil

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