OS IV 62/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-11-23, OS IV 62/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-11-23, OS IV 62/66
OS IV 62/66Administrative Court / Division 4Nov 23, 1967
Regest
1. Zum Erfordernis eines in der Berufungsschrift enthaltenen bestimmten Antrages. 2. Ein auf Aufhebung des behördlichen Ablehnungsbescheides und Verpflichtung der Behörde lautender Klageantrag kann bei entsprechender Interessenlage des Klägers als reine Verpflichtungsklage verstanden werden. 3. Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten (Anschluß an frühere Entscheidungen des Senats). 4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbetafel (st. Rspr. des Senats). 5. Zur Auslegung des Begriffs "Anlage der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Senats vom 07.06.1967 - OS IV 89/66 -). 6. Zur Frage, ob an einer straßenseitigen Außenwand eines Anwesens angebrachte Plakattafeln die Verkehrssicherheit gefährdet. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 7. April 1966, II-416/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023570
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 62/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-11-23
Aktenzeichen: OS IV 62/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1123.OS.IV62.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Erfordernis eines in der Berufungsschrift enthaltenen bestimmten Antrages.
-
Ein auf Aufhebung des behördlichen Ablehnungsbescheides und Verpflichtung der Behörde lautender Klageantrag kann bei entsprechender Interessenlage des Klägers als reine Verpflichtungsklage verstanden werden.
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Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten (Anschluß an frühere Entscheidungen des Senats).
-
Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbetafel (st. Rspr. des Senats).
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Zur Auslegung des Begriffs "Anlage der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Senats vom 07.06.1967 - OS IV 89/66 -).
-
Zur Frage, ob an einer straßenseitigen Außenwand eines Anwesens angebrachte Plakattafeln die Verkehrssicherheit gefährdet.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 7. April 1966, II-416/65, Urteil
Permalink
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