Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-11-15, II OE 99/67

II OE 99/67Administrative Court / Division 2Nov 15, 1967

Regest

1. Ein Parkplatz, der unmittelbar am Fahrbahnrand einer öffentlichen Straße gelegen und gemäß § 4 HStrG für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, ist entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG Teil dieser öffentlichen Straße, zumindest aber als Verkehrsanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HStrG Straßenzubehör. 2. Zum Begriff des durch eine öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG. 3. Die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG, wonach die Gemeinden berechtigt sind, durch Satzung die Verpflichtung zur Straßenreinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 4. Zur Frage, wann im Einzelfall eine solche Reinigungspflicht dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer unzumutbar ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Mai 1967, II 522/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023566

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 99/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-15

Aktenzeichen: II OE 99/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1115.II.OE99.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Parkplatz, der unmittelbar am Fahrbahnrand einer öffentlichen Straße gelegen und gemäß § 4 HStrG für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, ist entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG Teil dieser öffentlichen Straße, zumindest aber als Verkehrsanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HStrG Straßenzubehör.

  2. Zum Begriff des durch eine öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG.

  3. Die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG, wonach die Gemeinden berechtigt sind, durch Satzung die Verpflichtung zur Straßenreinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  4. Zur Frage, wann im Einzelfall eine solche Reinigungspflicht dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer unzumutbar ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. Mai 1967, II 522/66, Urteil

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