IV OE 33/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-25, IV OE 33/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-25, IV OE 33/67
IV OE 33/67Administrative Court / Division 4Oct 25, 1967
Regest
1. Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren. 2. Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. 3. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Februar 1967, II 267/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023537
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 33/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-25
Aktenzeichen: IV OE 33/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1025.IV.OE33.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren.
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Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden.
-
Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 3. Februar 1967, II 267/66, Urteil
Permalink
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