Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-06, OS IV 82/66

OS IV 82/66Administrative Court / Division 4Oct 6, 1967

Regest

1. Zur Frage der Rechtswirkung einer Baugenehmigung, die der als Bauaufsichtsbehörde nicht zuständige Gemeindevorstand einer kreisangehörigen Gemeinde erteilt hat. 2. Zum Begriff des Aufenthaltsraumes i.S. des § 2 HBO, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses eines "zum Wohnen" bestimmten Raumes. 3. Der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes und einer ordnungsgemäßen Bebauung i.S. des § 5 Abs. 1 BBauG lief es zuwider, ein Wochenendhaus in erheblicher Entfernung von der nächsten Ortschaft in der freien Landschaft zu errichten (wie Urt. des Sen. v. 03.03.1961, ESVGH 11, 38). 4. Ein Bauwerk i.S. des § 2 HBO ist immer auch eine bauliche Anlage i.S. des § 29 BBauG. 5. Eine besondere Zweckbestimmung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ist nur gegeben, wenn ein Vorhaben nach dem mit ihm wenigstens überwiegend verfolgten Zweck im Außengebiet errichtet werden soll. 6. Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Beurteilung der öffentlichen Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BBauG. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. März 1966, IV/1-905/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023520

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 82/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-06

Aktenzeichen: OS IV 82/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1006.OS.IV82.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der Rechtswirkung einer Baugenehmigung, die der als Bauaufsichtsbehörde nicht zuständige Gemeindevorstand einer kreisangehörigen Gemeinde erteilt hat.

  2. Zum Begriff des Aufenthaltsraumes i.S. des § 2 HBO, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses eines "zum Wohnen" bestimmten Raumes.

  3. Der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes und einer ordnungsgemäßen Bebauung i.S. des § 5 Abs. 1 BBauG lief es zuwider, ein Wochenendhaus in erheblicher Entfernung von der nächsten Ortschaft in der freien Landschaft zu errichten (wie Urt. des Sen. v. 03.03.1961, ESVGH 11, 38).

  4. Ein Bauwerk i.S. des § 2 HBO ist immer auch eine bauliche Anlage i.S. des § 29 BBauG.

  5. Eine besondere Zweckbestimmung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ist nur gegeben, wenn ein Vorhaben nach dem mit ihm wenigstens überwiegend verfolgten Zweck im Außengebiet errichtet werden soll.

  6. Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Beurteilung der öffentlichen Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BBauG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 22. März 1966, IV/1-905/63, Urteil

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