OS I 87/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-15, OS I 87/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-15, OS I 87/65
OS I 87/65Administrative Court / Division 1Aug 15, 1967
Regest
1. Ein Soldat haftet als Fahrer eines Bundeswehrfahrzeuges auch für einen an einem entgegenkommenden Bundeswehrfahrzeug verursachten Sachschaden (Eigenschaden der BRD), wenn er den Verkehrsunfall durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten verursacht hat. 2. Ist ein wegen eines Kraftfahrzeugunfalles gegenüber einem Soldaten ergangener Widerspruchsbescheid ausdrücklich nur auf Schaden an Kraftfahrzeugen gestützt und wird die Schadensersatzforderung nicht von dieser Schadenssumme gedeckt, so können erst im Prozeß geltend gemachte Heilbehandlungskosten bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht mehr berücksichtigt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. September 1965, I/2-150/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023468
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 87/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-08-15
Aktenzeichen: OS I 87/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0815.OS.I87.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ein Soldat haftet als Fahrer eines Bundeswehrfahrzeuges auch für einen an einem entgegenkommenden Bundeswehrfahrzeug verursachten Sachschaden (Eigenschaden der BRD), wenn er den Verkehrsunfall durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten verursacht hat.
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Ist ein wegen eines Kraftfahrzeugunfalles gegenüber einem Soldaten ergangener Widerspruchsbescheid ausdrücklich nur auf Schaden an Kraftfahrzeugen gestützt und wird die Schadensersatzforderung nicht von dieser Schadenssumme gedeckt, so können erst im Prozeß geltend gemachte Heilbehandlungskosten bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht mehr berücksichtigt werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 23. September 1965, I/2-150/65, Urteil
Permalink
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