OS I 66/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-07-11, OS I 66/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-07-11, OS I 66/64
OS I 66/64Administrative Court / Division 1Jul 11, 1967
Regest
1. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn sie eine Umgehung einer unzulässig gewordenen Anfechtungsklage darstellt. 2. Wenn eine Behörde in einem Bescheid auf einen verspäteten Widerspruch bei unveränderten Rechtsverhältnissen sich auf den einmal erteilten Bescheid beruft und dabei noch zusätzliche Ausführungen macht, ist der neue Bescheid eine "wiederholende Verfügung", die nicht als Sachentscheidung neu angefochten werden kann. 3. Ein Beamter, der seinen Antrag hin mit einem ausserhalb seiner Dienstpflichten liegenden Auftrag (Gutachten im Rahmen der Entwicklungshilfe) betraut wird, hat keinen Anspruch darauf, statt ins Ausland beurlaubt dorthin abgeordnet zu werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Mai 1964, III/2-691/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023438
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 66/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-11
Aktenzeichen: OS I 66/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0711.OS.I66.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn sie eine Umgehung einer unzulässig gewordenen Anfechtungsklage darstellt.
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Wenn eine Behörde in einem Bescheid auf einen verspäteten Widerspruch bei unveränderten Rechtsverhältnissen sich auf den einmal erteilten Bescheid beruft und dabei noch zusätzliche Ausführungen macht, ist der neue Bescheid eine "wiederholende Verfügung", die nicht als Sachentscheidung neu angefochten werden kann.
-
Ein Beamter, der seinen Antrag hin mit einem ausserhalb seiner Dienstpflichten liegenden Auftrag (Gutachten im Rahmen der Entwicklungshilfe) betraut wird, hat keinen Anspruch darauf, statt ins Ausland beurlaubt dorthin abgeordnet zu werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 13. Mai 1964, III/2-691/63, Urteil
Permalink
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