Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-07-05, II OE 37/67

II OE 37/67Administrative Court / Division 2Jul 5, 1967

Regest

1. Ob für ein einzelnes Unternehmen der Beginn der Polizeistunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18.11.1954 auf einen späteren Zeitpunkt als 1 Uhr nachts festgesetzt werden soll, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. 2. Die spätere Festsetzung des Polizeistundenbeginns kann abgelehnt werden, wenn die Lage der betreffenden Gast- oder Schankwirtschaft befürchten lässt, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Bevölkerung durch Lärm, der von den Gästen der Wirtschaft ausgehen wird, in ihrer Nachtruhe eine empfindliche Störung erleiden würde. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. Februar 1967, IV/2-623/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023431

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 37/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-05

Aktenzeichen: II OE 37/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0705.II.OE37.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ob für ein einzelnes Unternehmen der Beginn der Polizeistunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18.11.1954 auf einen späteren Zeitpunkt als 1 Uhr nachts festgesetzt werden soll, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

  2. Die spätere Festsetzung des Polizeistundenbeginns kann abgelehnt werden, wenn die Lage der betreffenden Gast- oder Schankwirtschaft befürchten lässt, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Bevölkerung durch Lärm, der von den Gästen der Wirtschaft ausgehen wird, in ihrer Nachtruhe eine empfindliche Störung erleiden würde.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 14. Februar 1967, IV/2-623/66, Urteil

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