Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-29, OS V 43/65

OS V 43/65Administrative Court / Division 5Jun 29, 1967

Regest

1. Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten Rohr-Rohzucker, der zum unmittelbaren Verbrauch (Reformhäuser) und zur Verarbeitung in der Lebensmittel- und Tabakindustrie bestimmend ist durchzuführen (Bestätigung der Rspr. des Senats seit Urteil vom 23.07.1959 - OS V 133/56 -, AWD 60, 19). 2. Die Festsetzung des Übernahmepreises in Höhe des Abgabepreises verstößt gegen den Sinn und zweck des § 9 des Zuckergesetzes, wenn durch diese Preisfestsetzung die Gestehungskosten des Einführers (Einkaufspreis und notwendige Einfuhr- und Einfuhrnebenkosten) nicht deckt werden können. Eine Erstattung von Unterschiedsbeträgen kann dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 3. Hedge-Geschäfte, die der Absicherung der am Markt beteiligten Wirtschaftspreise gegen Preis- und Kursschwankungen dienen, sind auch im Zuckerimportgeschäft handelsüblich. Die hierfür nachweisbar entstandenen Kosten sind als notwendige Nebenkosten der Einfuhr anzusehen (§ 9 Abs. 7 des Zuckergesetzes). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 26. Mai 1965, I/2-869/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023426

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 43/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-29

Aktenzeichen: OS V 43/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0629.OS.V43.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten Rohr-Rohzucker, der zum unmittelbaren Verbrauch (Reformhäuser) und zur Verarbeitung in der Lebensmittel- und Tabakindustrie bestimmend ist durchzuführen (Bestätigung der Rspr. des Senats seit Urteil vom 23.07.1959 - OS V 133/56 -, AWD 60, 19).

  2. Die Festsetzung des Übernahmepreises in Höhe des Abgabepreises verstößt gegen den Sinn und zweck des § 9 des Zuckergesetzes, wenn durch diese Preisfestsetzung die Gestehungskosten des Einführers (Einkaufspreis und notwendige Einfuhr- und Einfuhrnebenkosten) nicht deckt werden können. Eine Erstattung von Unterschiedsbeträgen kann dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

  3. Hedge-Geschäfte, die der Absicherung der am Markt beteiligten Wirtschaftspreise gegen Preis- und Kursschwankungen dienen, sind auch im Zuckerimportgeschäft handelsüblich. Die hierfür nachweisbar entstandenen Kosten sind als notwendige Nebenkosten der Einfuhr anzusehen (§ 9 Abs. 7 des Zuckergesetzes).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 26. Mai 1965, I/2-869/63, Urteil

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