OS IV 90/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-07, OS IV 90/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-07, OS IV 90/66
OS IV 90/66Administrative Court / Division 4Jun 7, 1967
Regest
1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 HBO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 04.07.1966. 2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung hervorgerufen werden würde. 3. Mit Rücksicht auf die in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltene Unterscheidung zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten Flächen können unter Anlagen der Außenwerbung i.S. der §§ 2 und 29 HBO nur Bauwerke, Bauteile und Bauzubehör verstanden werden, die nach Form, Beschriftung oder Farbe unmittelbar der Werbung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, also nicht solche Flächen, an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Juli 1966, II 765/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023403
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 90/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-06-07
Aktenzeichen: OS IV 90/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0607.OS.IV90.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 HBO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 04.07.1966.
-
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung hervorgerufen werden würde.
-
Mit Rücksicht auf die in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltene Unterscheidung zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten Flächen können unter Anlagen der Außenwerbung i.S. der §§ 2 und 29 HBO nur Bauwerke, Bauteile und Bauzubehör verstanden werden, die nach Form, Beschriftung oder Farbe unmittelbar der Werbung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, also nicht solche Flächen, an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 13. Juli 1966, II 765/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023403
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