OS IV 59/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-05-26, OS IV 59/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-05-26, OS IV 59/66
OS IV 59/66Administrative Court / Division 4May 26, 1967
Regest
1. Im Anfechtungsprozeß ist die Gültigkeit eines auf § 9 KAG beruhenden Ortsrechts auch dann nachzuprüfen, wenn der Kläger im Rechtssetzungsverfahren keine Einwendungen gegen den Erlaß des Ortsrechts erhoben hat. 2. Zur Frage der besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die einem Grundstückseigentümer durch den Ausbau der Straße erwachsen, an der sein Grundstück liegt. 3. Auch der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks können durch den Ausbau der Straße, an der ihr Grundstück liegt, wirtschaftliche Vorteile erwachsen. 4. Allerdings sind die Vorteile, die dem Eigentümer eines bebauten Privatgrundstücks durch den Ausbau der Straße erwachsen, wesentlich höher als die Vorteile der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 18. Februar 1966, II/3-608/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023387
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 59/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-05-26
Aktenzeichen: OS IV 59/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0526.OS.IV59.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Im Anfechtungsprozeß ist die Gültigkeit eines auf § 9 KAG beruhenden Ortsrechts auch dann nachzuprüfen, wenn der Kläger im Rechtssetzungsverfahren keine Einwendungen gegen den Erlaß des Ortsrechts erhoben hat.
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Zur Frage der besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die einem Grundstückseigentümer durch den Ausbau der Straße erwachsen, an der sein Grundstück liegt.
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Auch der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks können durch den Ausbau der Straße, an der ihr Grundstück liegt, wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
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Allerdings sind die Vorteile, die dem Eigentümer eines bebauten Privatgrundstücks durch den Ausbau der Straße erwachsen, wesentlich höher als die Vorteile der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 18. Februar 1966, II/3-608/65, Urteil
Permalink
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