Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-04-12, OS II 128/66

OS II 128/66Administrative Court / Division 2Apr 12, 1967

Regest

1. Zur Frage, wann sich jemand gemäß § 4 Abs. 1 StVG und § 15b Abs. 1 StVZO als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 2. Auch eine Häufung von - einzeln gesehen - nicht schwerwiegenden Straftaten oder Verkehrsverstößen kann die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen; das gilt insbesondere für mehrfache Zuwiderhandlungen gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit. 3. Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an strafgerichtliche Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 StVG und § 15b Abs. 3 StVZO ist nicht gegeben, wenn die Verwaltungsbehörde bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers einen umfassenderen Sachverhalt beurteilt, als dies der betreffende Strafrichter bei seiner Entscheidung getan hat. 4. Eine Übersiedlung des vom Entzug einer Fahrerlaubnis Betroffenen in einen anderen Verwaltungsbereich hat auf die öffentliche und sachliche Zuständigkeit der jeweiligen Behörde, die die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, dann keinen Einfluß mehr, wenn zur Zeit dieser Wohnsitzverlegung dem Betroffenen die Entziehungsverfügung bereits zugegangen war. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 4. Oktober 1966, IV-205/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023357

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 128/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-04-12

Aktenzeichen: OS II 128/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0412.OS.II128.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage, wann sich jemand gemäß § 4 Abs. 1 StVG und § 15b Abs. 1 StVZO als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

  2. Auch eine Häufung von - einzeln gesehen - nicht schwerwiegenden Straftaten oder Verkehrsverstößen kann die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen; das gilt insbesondere für mehrfache Zuwiderhandlungen gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit.

  3. Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an strafgerichtliche Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 StVG und § 15b Abs. 3 StVZO ist nicht gegeben, wenn die Verwaltungsbehörde bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers einen umfassenderen Sachverhalt beurteilt, als dies der betreffende Strafrichter bei seiner Entscheidung getan hat.

  4. Eine Übersiedlung des vom Entzug einer Fahrerlaubnis Betroffenen in einen anderen Verwaltungsbereich hat auf die öffentliche und sachliche Zuständigkeit der jeweiligen Behörde, die die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, dann keinen Einfluß mehr, wenn zur Zeit dieser Wohnsitzverlegung dem Betroffenen die Entziehungsverfügung bereits zugegangen war.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 4. Oktober 1966, IV-205/66, Urteil

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