OS V 23/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-03-09, OS V 23/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-03-09, OS V 23/64
OS V 23/64Administrative Court / Division 5Mar 9, 1967
Regest
1. Streit um versagte Einfuhrgenehmigung. 2. Berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird verneint, weil die Klägerin anstelle der ihr versagten Einfuhrgenehmigungen zunächst vollen Ersatz durch neue Einfuhrgenehmigungen nachgesucht und erlangt hatte. 3. Streitwert in Einfuhrstreitigkeiten nach dem angestrebten Bruttonutzen des beabsichtigten Einfuhrgeschäfts; hier: Einfuhr von Schnittblumen aus Südafrika. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. April 1964, VI/V-953/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023342
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 23/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-03-09
Aktenzeichen: OS V 23/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0309.OS.V23.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Streit um versagte Einfuhrgenehmigung.
-
Berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird verneint, weil die Klägerin anstelle der ihr versagten Einfuhrgenehmigungen zunächst vollen Ersatz durch neue Einfuhrgenehmigungen nachgesucht und erlangt hatte.
-
Streitwert in Einfuhrstreitigkeiten nach dem angestrebten Bruttonutzen des beabsichtigten Einfuhrgeschäfts; hier: Einfuhr von Schnittblumen aus Südafrika.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 21. April 1964, VI/V-953/63, Urteil
Permalink
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