Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-03-01, OS II 65/66

OS II 65/66Administrative Court / Division 2Mar 1, 1967

Regest

1. Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, die ein Antragsteller durch Täuschung der Behörde mittels falscher Angaben über seine Personalien sowie über Grund und Dauer eines in der SBZ erlittenen Gewahrsams erlangt hat, kann nachträglich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 18 des Bundesvertriebenengesetzes behördlicherseits für ungültig erklärt werden. 2. Desgleichen kann von der dafür zuständigen Behörde ein Bescheid über die Festsetzung von Eingliederungshilfe nach § 9a Abs. 1 HHG unter den oben bezeichneten Voraussetzungen aufgehoben und darüber hinaus angeordnet werden, dass der Antragsteller die auf Grund seiner unrichtigen Anträge erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten habe. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 24. Februar 1966, I/1-631/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023334

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 65/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-03-01

Aktenzeichen: OS II 65/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0301.OS.II65.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, die ein Antragsteller durch Täuschung der Behörde mittels falscher Angaben über seine Personalien sowie über Grund und Dauer eines in der SBZ erlittenen Gewahrsams erlangt hat, kann nachträglich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 18 des Bundesvertriebenengesetzes behördlicherseits für ungültig erklärt werden.

  2. Desgleichen kann von der dafür zuständigen Behörde ein Bescheid über die Festsetzung von Eingliederungshilfe nach § 9a Abs. 1 HHG unter den oben bezeichneten Voraussetzungen aufgehoben und darüber hinaus angeordnet werden, dass der Antragsteller die auf Grund seiner unrichtigen Anträge erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten habe.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 24. Februar 1966, I/1-631/65, Urteil

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