OS IV 35/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-02-10, OS IV 35/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-02-10, OS IV 35/66
OS IV 35/66Administrative Court / Division 4Feb 10, 1967
Regest
1. Auch bei der Errichtung eines Bauwerks, das weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, müssen die Bestimmungen des materiellen Baurechts eingehalten werden. 2. Der Abbruch eines solchen Bauwerks kann angeordnet werden, wenn ein Verstoß gegen das materielle Baurecht vorliegt. 3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die §§ 29 ff. BBauG nicht auf anzeigepflichtige Bauwerke Anwendung finden können. Eine Heranziehung dieser Vorschriften entfällt damit stets auch dann, wenn ein Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023313
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 35/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-02-10
Aktenzeichen: OS IV 35/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0210.OS.IV35.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Auch bei der Errichtung eines Bauwerks, das weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, müssen die Bestimmungen des materiellen Baurechts eingehalten werden.
-
Der Abbruch eines solchen Bauwerks kann angeordnet werden, wenn ein Verstoß gegen das materielle Baurecht vorliegt.
-
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die §§ 29 ff. BBauG nicht auf anzeigepflichtige Bauwerke Anwendung finden können. Eine Heranziehung dieser Vorschriften entfällt damit stets auch dann, wenn ein Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist.
Permalink
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