OS II 55/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-30, OS II 55/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-30, OS II 55/66
OS II 55/66Administrative Court / Division 2Nov 30, 1966
Regest
1. Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Mittelschulen und Mittelschulzüge, an Volksschulen) ist eine zweimalige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich. 2. Die in diesen Versetzungsbestimmungen enthaltenen zwei Alternativen erfordern keine kumulative Anwendung der geregelten Hinweisverpflichtungen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 17. Dezember 1965, II/1 655/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023268
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 55/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-30
Aktenzeichen: OS II 55/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1130.OS.II55.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Mittelschulen und Mittelschulzüge, an Volksschulen) ist eine zweimalige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.
-
Die in diesen Versetzungsbestimmungen enthaltenen zwei Alternativen erfordern keine kumulative Anwendung der geregelten Hinweisverpflichtungen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 17. Dezember 1965, II/1 655/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023268
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.