OS II 73/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-23, OS II 73/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-23, OS II 73/66
OS II 73/66Administrative Court / Division 2Nov 23, 1966
Regest
1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gem. § 6 BVFG. 2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt eine Verknüpfung zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus. Der Betreffende muss also wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete oder Staaten verlassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats). 3. Die Rechtsstellung als Vertriebener wird nicht dadurch geändert, dass der Betreffende nachträglich die Staatsangehörigkeit eines nicht in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Landes erwirbt. Ein solcher späterer Staatsangehörigkeitserwerb ist gem. § 12 BVFG lediglich insofern von Bedeutung, als keine Rechte und Vergünstigungen aus der Vertriebeneneigenschaft hergeleitet werden können. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. März 1966, VI/1 - 911/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023249
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 73/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-23
Aktenzeichen: OS II 73/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1123.OS.II73.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gem. § 6 BVFG.
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Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt eine Verknüpfung zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus. Der Betreffende muss also wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete oder Staaten verlassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats).
-
Die Rechtsstellung als Vertriebener wird nicht dadurch geändert, dass der Betreffende nachträglich die Staatsangehörigkeit eines nicht in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Landes erwirbt. Ein solcher späterer Staatsangehörigkeitserwerb ist gem. § 12 BVFG lediglich insofern von Bedeutung, als keine Rechte und Vergünstigungen aus der Vertriebeneneigenschaft hergeleitet werden können.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 29. März 1966, VI/1 - 911/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023249
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