Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-23, OS II 61/66

OS II 61/66Administrative Court / Division 2Nov 23, 1966

Regest

1. Sowjetzonenflüchtling gem. § 3 BVFG ist nicht, wer bereits vor der Errichtung der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) aus Mitteldeutschland geflohen ist. 2. § 4 BVFG erfordert, dass eine Person im Zeitpunkt der Besetzung ihren alleinigen oder wenigstens den für ihre persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden Wohnsitz in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte. 3. Für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 BVFG ist ein ernstgemeinter Wille der betreffenden Person, an ihren in der SBZ befindlichen Wohnsitz zurückzukehren, Voraussetzung. 4. Zum Begriff der offensichtlichen und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit in § 4 Abs. 1 BVFG. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 10. Februar 1966, I/1-332/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023247

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 61/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-23

Aktenzeichen: OS II 61/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1123.OS.II61.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Sowjetzonenflüchtling gem. § 3 BVFG ist nicht, wer bereits vor der Errichtung der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) aus Mitteldeutschland geflohen ist.

  2. § 4 BVFG erfordert, dass eine Person im Zeitpunkt der Besetzung ihren alleinigen oder wenigstens den für ihre persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden Wohnsitz in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte.

  3. Für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 BVFG ist ein ernstgemeinter Wille der betreffenden Person, an ihren in der SBZ befindlichen Wohnsitz zurückzukehren, Voraussetzung.

  4. Zum Begriff der offensichtlichen und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit in § 4 Abs. 1 BVFG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 10. Februar 1966, I/1-332/65, Urteil

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