OS V 57/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-11-17, OS V 57/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-11-17, OS V 57/65
OS V 57/65Administrative Court / Division 5Nov 17, 1966
Regest
1. Zur Auslegung des Generalvergleichs vom 10.04.1962, hier: Nr.. 29 der Anlage 2 (Ansprüche aus dem sog. einheitlichen Abschöpfungsverfahren). 2. Die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe auf Ansprüche aus der Anfechtung der einheitlichen Abschöpfung mit Basis- Land/Basis- Qualität verzichtet und sich zur Klagerücknahme verpflichtet, führt hier nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig; die Klage ist vielmehr als unbegründet zurückzuweisen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. Juni 1965, II/2-998/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023245
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 57/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-17
Aktenzeichen: OS V 57/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1117.OS.V57.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Auslegung des Generalvergleichs vom 10.04.1962, hier: Nr.. 29 der Anlage 2 (Ansprüche aus dem sog. einheitlichen Abschöpfungsverfahren).
-
Die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe auf Ansprüche aus der Anfechtung der einheitlichen Abschöpfung mit Basis- Land/Basis- Qualität verzichtet und sich zur Klagerücknahme verpflichtet, führt hier nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig; die Klage ist vielmehr als unbegründet zurückzuweisen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 18. Juni 1965, II/2-998/64, Urteil
Permalink
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