Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-11-10, OS V 39/66

OS V 39/66Administrative Court / Division 5Nov 10, 1966

Regest

1. Durch einen Antrag nach dem Abgeltungsgesetz wird der Schadensfall in seiner Gesamtheit und nicht nur eine, dem Umfang nach begrenzte Entschädigungsforderung anhängig gemacht, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich oder den Umständen nach sein Begehren bewußt einschränkt. 2. Ein gleichzeitig zu Gewerbe- und Wohnzwecken dienendes Grundstück kann nur dann als Wohngrundstück im Sinne von § 26 Nr. 4 BesAbgeltG gelten, wenn der Wohnzweck offensichtlich vorherrscht und dem Grundstück das typische Gepräge als Wohngrundstück verleiht. 3. § 40 BesAbgeltG ist eng auszulegen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 21. April 1966, I/2-106/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023242

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 39/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-10

Aktenzeichen: OS V 39/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1110.OS.V39.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Durch einen Antrag nach dem Abgeltungsgesetz wird der Schadensfall in seiner Gesamtheit und nicht nur eine, dem Umfang nach begrenzte Entschädigungsforderung anhängig gemacht, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich oder den Umständen nach sein Begehren bewußt einschränkt.

  2. Ein gleichzeitig zu Gewerbe- und Wohnzwecken dienendes Grundstück kann nur dann als Wohngrundstück im Sinne von § 26 Nr. 4 BesAbgeltG gelten, wenn der Wohnzweck offensichtlich vorherrscht und dem Grundstück das typische Gepräge als Wohngrundstück verleiht.

  3. § 40 BesAbgeltG ist eng auszulegen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 21. April 1966, I/2-106/63, Urteil

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