OS I 45/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-08, OS I 45/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-08, OS I 45/65
OS I 45/65Administrative Court / Division 1Nov 8, 1966
Regest
Bei der Berechnung der Abfindung einer freiwillig ausgeschiedenen verheirateten Beamtin kann ein Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Ehemann als Beamter nach ihrem Ausscheiden für dasselbe Kind Kinderzuschlag weiter erhält. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. März 1965, I-41/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023233
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 45/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-08
Aktenzeichen: OS I 45/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1108.OS.I45.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Bei der Berechnung der Abfindung einer freiwillig ausgeschiedenen verheirateten Beamtin kann ein Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Ehemann als Beamter nach ihrem Ausscheiden für dasselbe Kind Kinderzuschlag weiter erhält.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 25. März 1965, I-41/65, Urteil
Permalink
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