QS IV 101/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-07, QS IV 101/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-07, QS IV 101/66
QS IV 101/66Administrative Court / Division 4Oct 7, 1966
Regest
1. Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 921 ZPO sowohl aufgrund mündlicher Verhandlung wie auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 173 VwGO i.V.m. § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, anderenfalls durch Beschluss. 3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 150 VwGO in jedem Fall durch Beschluss. 4. Nach § 123 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 924 Abs. 1 ZPO kann nur gegen die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023210
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — QS IV 101/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-10-07
Aktenzeichen: QS IV 101/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1007.QS.IV101.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 921 ZPO sowohl aufgrund mündlicher Verhandlung wie auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 173 VwGO i.V.m. § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, anderenfalls durch Beschluss.
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Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 150 VwGO in jedem Fall durch Beschluss.
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Nach § 123 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 924 Abs. 1 ZPO kann nur gegen die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
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