OS IV 78/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-07, OS IV 78/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-07, OS IV 78/66
OS IV 78/66Administrative Court / Division 4Oct 7, 1966
Regest
1. Nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand ist in Hessen für die Beschlussfassung und Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BBauG zuständig. 2. Ist der Gemeindevorstand zugleich Baugenehmigungsbehörde i.S. von § 36 Abs. 1, dann entfällt die Notwendigkeit einer Einvernehmenserklärung. 3. Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. 4. Dem § 35 BBauG kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. 5. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Belange in § 35 BBauG kann nur im Rahmen der Zielsetzung dieser Vorschrift erfolgen. 6. Das Bauplanungsrecht kennt keine besonderen Schutzzonen am Rande des jeweiligen Baugebiets. 7. Die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Grundsätze haben keine nachbarschützende Funktion. 8. § 15 BauNutzVO bezieht sich nicht auf im Aussenbereich gelegene Grundstücke. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1966, II 837/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023209
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 78/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-10-07
Aktenzeichen: OS IV 78/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1007.OS.IV78.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand ist in Hessen für die Beschlussfassung und Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BBauG zuständig.
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Ist der Gemeindevorstand zugleich Baugenehmigungsbehörde i.S. von § 36 Abs. 1, dann entfällt die Notwendigkeit einer Einvernehmenserklärung.
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Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
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Dem § 35 BBauG kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
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Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Belange in § 35 BBauG kann nur im Rahmen der Zielsetzung dieser Vorschrift erfolgen.
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Das Bauplanungsrecht kennt keine besonderen Schutzzonen am Rande des jeweiligen Baugebiets.
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Die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Grundsätze haben keine nachbarschützende Funktion.
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§ 15 BauNutzVO bezieht sich nicht auf im Aussenbereich gelegene Grundstücke.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1966, II 837/65, Urteil
Permalink
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