Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-09-01, OS V 8/65

OS V 8/65Administrative Court / Division 5Sep 1, 1966

Regest

1. Bei der Bemessung der Entschädigung wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nach § 18 BesAbgeltG ist der dem Geschädigten nach §§ 33a Abs. 6 EinkStG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 4 S. 1 LohnstDVO vom Finanzamt gewährte Körperbehinderungspauschbetrag bei der Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 2. Werden in einem Bescheid Entscheidungskomponenten aus unanfechtbar gewordenen, den gleichen Sachverhalt betreffenden Bescheiden lediglich übernommen und wiederholt, so kommt dem Bescheid insoweit kein Verwaltungsaktscharakter zu. Er ist in diesem Umfang unanfechtbar und damit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. November 1964, IV/V 514/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023179

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 8/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-09-01

Aktenzeichen: OS V 8/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0901.OS.V8.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei der Bemessung der Entschädigung wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nach § 18 BesAbgeltG ist der dem Geschädigten nach §§ 33a Abs. 6 EinkStG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 4 S. 1 LohnstDVO vom Finanzamt gewährte Körperbehinderungspauschbetrag bei der Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

  2. Werden in einem Bescheid Entscheidungskomponenten aus unanfechtbar gewordenen, den gleichen Sachverhalt betreffenden Bescheiden lediglich übernommen und wiederholt, so kommt dem Bescheid insoweit kein Verwaltungsaktscharakter zu. Er ist in diesem Umfang unanfechtbar und damit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 24. November 1964, IV/V 514/64, Urteil

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