OS IV 27/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-09-01, OS IV 27/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-09-01, OS IV 27/66
OS IV 27/66Administrative Court / Division 4Sep 1, 1966
Regest
1. Die Widerspruchsentscheidung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. 2. Zum Begriff der "erstmaligen" Beschwer im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 3. Wenn eine Baugenehmigung in ihrer Gesamtheit ein Recht des Nachbarn verletzt, so kann sich der Nachbar dennoch auf die Anfechtung eines - selbständigen - Teils der Baugenehmigung beschränken, sofern dieser Teil für die Rechtsverletzung kausal ist. 4. Wird ein kleiner Hausgarten, der bereits von 3 Seiten eingeschlossen ist auch noch auf der 4. Seite zugebaut, so ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet. 5. Im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO ist für die Prüfung einer Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Nachbarn kein Raum. 6. Der § 25 Absätze 2 und 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023177
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 27/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-09-01
Aktenzeichen: OS IV 27/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0901.OS.IV27.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Widerspruchsentscheidung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
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Zum Begriff der "erstmaligen" Beschwer im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
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Wenn eine Baugenehmigung in ihrer Gesamtheit ein Recht des Nachbarn verletzt, so kann sich der Nachbar dennoch auf die Anfechtung eines - selbständigen - Teils der Baugenehmigung beschränken, sofern dieser Teil für die Rechtsverletzung kausal ist.
-
Wird ein kleiner Hausgarten, der bereits von 3 Seiten eingeschlossen ist auch noch auf der 4. Seite zugebaut, so ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet.
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Im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO ist für die Prüfung einer Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Nachbarn kein Raum.
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Der § 25 Absätze 2 und 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter.
Permalink
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