OS IV 48/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-08-31, OS IV 48/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-08-31, OS IV 48/65
OS IV 48/65Administrative Court / Division 4Aug 31, 1966
Regest
1. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig. 2. In einem Gebiet, das nach der vorhandenen Bebauung ausschließlich dem Wohnen dient, ist die Errichtung einer Tankstelle bedenklich und deshalb nicht zulässig. 3. Für den baulichen Charakter eines Gebiets kommt es nur auf die tatsächliche Eigenart der vorhandenen Bebauung und nicht auf die besondere Eigenart von vorbeiführenden Straßen an. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. März 1965, III/2-565/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023174
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 48/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-08-31
Aktenzeichen: OS IV 48/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0831.OS.IV48.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig.
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In einem Gebiet, das nach der vorhandenen Bebauung ausschließlich dem Wohnen dient, ist die Errichtung einer Tankstelle bedenklich und deshalb nicht zulässig.
-
Für den baulichen Charakter eines Gebiets kommt es nur auf die tatsächliche Eigenart der vorhandenen Bebauung und nicht auf die besondere Eigenart von vorbeiführenden Straßen an.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 23. März 1965, III/2-565/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023174
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