Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-07-06, OS II 130/65

OS II 130/65Administrative Court / Division 2Jul 6, 1966

Regest

Die Behörde trifft keine ermessenswidrige Entscheidung, wenn sie die Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (Nostrifikation) im Inland von der Prüfung abhängig macht, ob der erworbene ausländische Doktorgrad dem vergleichbaren inländischen Doktorgrad gleichwertig ist und dabei ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zugrunde legt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 210/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023138

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 130/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-07-06

Aktenzeichen: OS II 130/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0706.OS.II130.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Behörde trifft keine ermessenswidrige Entscheidung, wenn sie die Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (Nostrifikation) im Inland von der Prüfung abhängig macht, ob der erworbene ausländische Doktorgrad dem vergleichbaren inländischen Doktorgrad gleichwertig ist und dabei ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zugrunde legt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 210/64, Urteil

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