Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-17, F III 180/65

F III 180/65Administrative Court / Division 3May 17, 1966

Regest

1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023070

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 180/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-17

Aktenzeichen: F III 180/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0517.F.III180.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung).

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